BFH - Urteil vom 27.03.2001
I R 52/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 537

Partiarisches Darlehen; typisch stiller Gesellschafter; Angemessenheit des Gewinnanteils

BFH, Urteil vom 27.03.2001 - Aktenzeichen I R 52/00

DRsp Nr. 2002/3241

Partiarisches Darlehen; typisch stiller Gesellschafter; Angemessenheit des Gewinnanteils

1. Die Angemessenheit des Gewinnanteils eines partiarischen Darlehensgebers oder einen typischen stillen Gesellschafters hat sich an der Höhe des Darlehens bzw. der Beteiligung des Gläubigers zu orientieren. 2. Die Angemessenheitsprüfung lässt sich nicht auf die Errechnung des verhältnismäßigen Anteils des Nennwerts der partiarischen oder stillen Beteiligung am tatsächlichen Wert des Eigenkapitals verkürzen. Abzustellen ist auf den (fiktiven) Durchschnittsgewinn, der nach den zum Zeitpunkt der Gewinnverteilungsvereinbarung bekannten Umständen für die Zukunft zu erwarten ist.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im 2. Rechtsgang.