FG Köln - Urteil vom 19.10.2011
10 K 2381/10
Normen:
HGB § 250 Abs 3; EStG § 5 Abs 5 Satz 1 Nr 2;
Fundstellen:
DStRE 2012, 785

Passive Rechnungsabgrenzungsposten für Aufwendungen in einem Leasingmodell

FG Köln, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen 10 K 2381/10

DRsp Nr. 2012/2955

Passive Rechnungsabgrenzungsposten für Aufwendungen in einem Leasingmodell

Ein Leasinggeber, für den ein Berater als alleiniger Ansprechpartner Dritten Leasingverträge als Finanzierungsmöglichkeit über 5 Jahre anbietet, kann einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten wegen der mit Abschluss und Ingangsetzung der Leasingverträge sofort fälligen Beraterhonorare in ihrer Steuerbilanz bilden, wenn die Beratungsleistungen des Beraters sich über die gesamte Leasingzeit erstrecken. Solange nichts anderes feststeht, ist der Rechnungsabgrenzungsposten linear aufzulösen.

Normenkette:

HGB § 250 Abs 3; EStG § 5 Abs 5 Satz 1 Nr 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin zu Recht in ihren Bilanzen zum 31.12.2005 bis 31.12.2007 gewinnmindernd passive Rechnungsabgrenzungsposten gebildet hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: