FG München - Urteil vom 18.05.2006
14 K 2410/03
Normen:
ZK Art. 203 Abs. 1 ;

Passive Veredelung in der vorübergehenden Verwahrung

FG München, Urteil vom 18.05.2006 - Aktenzeichen 14 K 2410/03

DRsp Nr. 2006/20811

Passive Veredelung in der vorübergehenden Verwahrung

Werden Waren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, ohne Mitwirkung der Zollbehörde zur passiven Veredelung ausgeführt, entsteht eine Zollschuld gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK.

Normenkette:

ZK Art. 203 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob für die Ausfuhr eines Lastkraftwagens, der sich in der vorübergehenden Verwahrung befand, Einfuhrabgaben entstanden sind.

Der Kläger gestellte am 9. August 2002 einen Lastkraftwagen mit aufgebautem Ladekran im Rahmen eines Versandverfahrens T 1 aus der Schweiz beim Hauptzollamt (HZA) - Zollamt Furth im Wald-Bahnhof (ZA) -. Das ZA übergab die Ware dem Kläger in die vorübergehende Verwahrung. In der am selben Tag erstellten Ausfuhranmeldung wies der Kläger dem Lkw den zollrechtlichen Status einer Gemeinschaftsware zu und führte den Lkw ohne Mitwirkung der Zollstelle in die Tschechische Republik aus.

Mit Steuerbescheid vom 16. Dezember 2002 forderte das HZA vom Kläger Einfuhrabgaben für den Lkw in Höhe von insgesamt 45.672 EUR wegen Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung an.