FG Nürnberg - Urteil vom 19.09.2013
4 K 1613/11
Normen:
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 -4;

Passiver Rechnungsabgrenzungsposten bei einer Unterlassungsverpflichtung

FG Nürnberg, Urteil vom 19.09.2013 - Aktenzeichen 4 K 1613/11

DRsp Nr. 2014/5823

Passiver Rechnungsabgrenzungsposten bei einer Unterlassungsverpflichtung

Zu den Voraussetzungen der Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens bei einem Landwirt hinsichtlich der Gegenleistung für das Unterlassen der künftigen Erweiterung der Schweinehaltung.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 -4;

Tatbestand:

Streitig ist die Behandlung einer Leistung des Zweckverbandes "Z" an den Kläger i.H.v. 985.000 €.

I.

Der Kläger ist Landwirt. Er schloss am 09.10.2003 mit dem Zweckverband "Z" (künftig: Zweckverband) einen "Tauschvertrag", in dem er (II. des Vertrags) in seinem Eigentum stehende Flächen von insgesamt etwa 11,04 ha gegen Flächen des Zweckverbandes von insgesamt 12,71 ha tauschte. Wegen des unterschiedlichen Wertansatzes der vertauschten Flächen und des Verlustes weiterer Bestandteile an den vertauschten Flächen (Waldbestand, Teiche, Obstbäume, bauliche Anlagen, Verlust Hofnähe- bzw. Hofanschluss) verpflichtete sich der Zweckverband (unter II., X., XVI., XVII. des Vertrags) zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags bzw. einer Entschädigung. Weiterhin erwarb der Kläger (XVIII. des Vertrags) vom Zweckverband das an seine landwirtschaftliche Hofstelle (Fl.Nr. Gemarkung) angrenzende Grundstück (Fl.Nr.) sowie eine Teilfläche aus dem Grundstück Fl.Nr.