Im Streitfall war der Steuerpflichtige in einen bestehenden Mietvertrag eingetreten und hatte als Ausgleich eine Zahlung vom bisherigen Mieter erhalten. Mit dem Eintritt hatte er zugleich eine Verpflichtung gegenüber dem bisherigen Mieter erfüllt. Es bestand deshalb nach dem Bilanzstichtag keine Pflicht zu künftigem Handeln oder Unterlassen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|