BFH vom 09.11.1994
I B 12/94

Passiver Rechnungsabgrenzungsposten für eine Ausgleichszahlung

BFH, vom 09.11.1994 - Aktenzeichen I B 12/94

DRsp Nr. 1997/8461

Passiver Rechnungsabgrenzungsposten für eine Ausgleichszahlung

Die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungsposten ist nicht zulässig, wenn ein Steuerpflichtiger eine Ausgleichszahlung dafür erhält, daß er für einen anderen in einen bestehenden Mietvertrag eintritt.

Für die Praxis:

Im Streitfall war der Steuerpflichtige in einen bestehenden Mietvertrag eingetreten und hatte als Ausgleich eine Zahlung vom bisherigen Mieter erhalten. Mit dem Eintritt hatte er zugleich eine Verpflichtung gegenüber dem bisherigen Mieter erfüllt. Es bestand deshalb nach dem Bilanzstichtag keine Pflicht zu künftigem Handeln oder Unterlassen.