FG Brandenburg - Urteil vom 22.10.2003
2 K 1393/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S 1, S 5 § 5 Abs. 1 ; DMBilG § 36 Abs. 3 ; EntschuldungsVO § 4 Abs. 2 S 2 § 2 Abs. 1 ; Einigungsvertrag Art. 25 Abs. 7 ; KStG § 8 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 5 ; EStG § 5 Abs. 1 ; DMBilG § 36 Abs. 3 ; EntschuldungsVO § 4 Abs. 2 S. 2 ; EntschuldungsVO § 2 Abs. 1 ; Einigungsvertrag Art. 25 Abs. 7 ; KStG § 8 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 295

Passivierung des Rückerstattungsanspruchs der Treuhandanstalt für von ihr geleistete Zinsen für Altkreditverbindlichkeiten; Zinserlass als verdeckte Einlage; Körperschaftsteuer 1991; gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 01.01.1991 und zum 31.12.1991; einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags 1991; Steuerrate 1990; Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes 1990

FG Brandenburg, Urteil vom 22.10.2003 - Aktenzeichen 2 K 1393/00

DRsp Nr. 2004/243

Passivierung des Rückerstattungsanspruchs der Treuhandanstalt für von ihr geleistete Zinsen für Altkreditverbindlichkeiten; Zinserlass als verdeckte Einlage; Körperschaftsteuer 1991; gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 01.01.1991 und zum 31.12.1991; einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags 1991; Steuerrate 1990; Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes 1990

1. Ein Treuhandunternehmen, welches im Zeitraum zwischen 1.7.1990 bis 30.6.1991 zivilrechtlich zur Zahlung von Zinsen für Altkreditverbindlichkeiten verpflichtet bzw. nach Zinsleistung durch die Treuhandanstalt einem Rückerstattungsanspruch der Treuhandanstalt ausgesetzt war, hat die Rückerstattungsverpflichtung handels- und steuerrechtlich auch dann als Verbindlichkeit bzw. bei Ungewissheit der Höhe nach als Rückstellung zu passivieren, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung der Erlass der Zinsen durch die Treuhandanstalt bereits auf Grund der Regelungen in Art. 25 Abs. 7 Einigungsvertrag und § 4 Abs. 2 EntschuldungsVO absehbar gewesen ist. 2. Verzichtet die Treuhandanstalt auf die Rückerstattung der von ihr gezahlten Altkreditzinsen führt dies zu einer verdeckten Einlage.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S 1, S 5 § 5 Abs. 1 ; DMBilG § 36 Abs. 3 ; EntschuldungsVO § 4 Abs. 2 S 2 § 2 Abs. 1 ; Einigungsvertrag Art. 25 Abs. 7 ; KStG § 8 Abs. 1 ; § Abs. ;