FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.06.2012
2 K 101/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 5 Abs. 2a; EStG § 52 Abs. 12a S. 1; DMBilG § 16 Abs. 3 S. 1; DMBilG § 17 Abs. 4 S. 3; DMBilG § 27 Abs. 2 S. 3; DMBilG § 36 Abs. 1 S. 2; DMBilG § 36 Abs. 4; BGB § 397; Einigungsvertrag Art. 25 Abs. 3; LwAltSchG § 7 Abs. 1 S. 1;

Passivierung einer Zinsverbindlichkeit trotz Rangrücktrittserklärung bei Tilgungspflicht aufgrund von Erlösen aus der Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Vermögens Sonderrücklage nach § 27 Abs. 2 S. 3 DMBilG für wegen Entschuldung durch die Treuhandanstalt zu hoch passivierte landwirtschaftliche Altverbindlichkeiten Keine Sonderrücklage für nach dem LwAltschG abgelöste Verbindlichkeiten Abstockung der Buchwerte

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.06.2012 - Aktenzeichen 2 K 101/10

DRsp Nr. 2012/19072

Passivierung einer Zinsverbindlichkeit trotz Rangrücktrittserklärung bei Tilgungspflicht aufgrund von Erlösen aus der Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Vermögens Sonderrücklage nach § 27 Abs. 2 S. 3 DMBilG für wegen Entschuldung durch die Treuhandanstalt zu hoch passivierte landwirtschaftliche Altverbindlichkeiten Keine Sonderrücklage für nach dem LwAltschG abgelöste Verbindlichkeiten Abstockung der Buchwerte

1. Die bis zum Abschluss einer Rangrücktrittsvereinbarung im Jahr 1992 aufgelaufenen Zinsen aus landwirtschaftlichen Altschulden sind als Verbindlichkeiten auszuweisen, wenn diese nicht nur aus künftig erwirtschafteten Gewinnen, sondern auch aus künftigen Erlösen aus der Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Vermögens unabhängig von der Ertragslage des Schuldners zu bedienen sind, so dass die Schuld bestehen bleibt. Dem steht weder § 5 Abs. 2a EStG noch § 16 Abs. 3 S. 1 DMBilG entgegen. 2. Die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu tilgenden und erst nach dem Abschluss der Rangrücktrittsvereinbarung aufgelaufenen Zinsen sind hingegen nicht zu passivieren.