FG Köln - Urteil vom 26.03.2015
10 K 3777/09
Normen:
EStG § 5 Abs 2a;
Fundstellen:
BB 2015, 1456
BB

Passivierung von Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktrittsvereinbarung

FG Köln, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen 10 K 3777/09

DRsp Nr. 2015/9030

Passivierung von Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktrittsvereinbarung

1) Eine Verbindlichkeit, die nur aus einem künftigen Handelsbilanzgewinn oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss erfüllt zu werden braucht, ist auch in der Steuerbilanz zu passivieren. 2) Der Begriff "Bilanzgewinn'" ist weiter gefasst als die in § 5 Abs. 2a EStG normierten Tatbestandsmerkmale "künftige Gewinne" und "künftige Einnahmen". 3) Der Bilanzgewinn kann auch das sog. "freie Vermögen" enthalten. Im Bilanzgewinn sind danach auch Auflösungen aus Einstellungen in die Kapitalrücklage zu erfassen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs 2a;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Gesellschafterdarlehen, hinsichtlich derer ein Rangrücktritt vereinbart wurde, erfolgswirksam ausgebucht werden müssen.

Die Klägerin ist in der Rechtsform einer GmbH tätig. An ihr waren im Streitzeitraum vier Gesellschafter beteiligt. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Herstellung von … Geschäftsjahr der Klägerin ist das Kalenderjahr.

Im Jahr 2006 führte das Finanzamt für Groß – und Konzernbetriebsprüfung D bei der Klägerin eine Außenprüfung durch. Dabei stellte der Prüfer unter anderem fest: In den Bilanzen der Klägerin waren folgende Gesellschafterdarlehen passiviert:

2000 2001 2002 2003
DM 18.289.275,66 DM 54.377.122,97 DM 39.051.113,79 DM 9.538.689,89