I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine Aktiengesellschaft, stellte im Jahr 1986 ... her. In ihrer Steuerbilanz auf den 31. Dezember 1986 bildete sie u.a. eine Rückstellung in Höhe von ... DM wegen bevorstehender Aufwendungen für technische Änderungen an den Dampfkesseln 5 und 6 ihres firmeneigenen Kraftwerks, die sie in die Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1987 übernahm. Zur Begründung verwies sie auf die 13. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 22. Juni 1983 (BGBl I 1983, 719) ---- und die technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 27. Februar 1986 (Gemeinsames Ministerialblatt --GMBl-- 1986, 95) ----, deren verschärfte Emissionswerte die technischen Änderungen erforderlich machten.
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