FG Münster - Beschluss vom 05.08.2010
5 V 1142/10 F
Normen:
AO § 361 Abs. 2 Satz 1; AO § 367 Abs. 1 Satz 2; FGO § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1; EStG a.F. § 7g Abs. 1, Abs. 3; EStG § 15b Abs. 2; AO § 26 Satz 2;

Passivlegitimation bei AdV-Antrag; Sachliche Entscheidung in angemessener Frist; Ansparrücklage nach § 7g EStG in der Betriebseröffnungsphase einer Leasinggesellschaft; Verlustausgleichsverbot nach § 15b EStG

FG Münster, Beschluss vom 05.08.2010 - Aktenzeichen 5 V 1142/10 F

DRsp Nr. 2010/18631

Passivlegitimation bei AdV-Antrag; Sachliche Entscheidung in angemessener Frist; Ansparrücklage nach § 7g EStG in der Betriebseröffnungsphase einer Leasinggesellschaft; Verlustausgleichsverbot nach § 15b EStG

1. Wird für den Steuerpflichtigen nach Stellung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eine andere Finanzbehörde zuständig, kann die bisher zuständige Finanzbehörde das Verfahren mit Zustimmung der nunmehr zuständigen Finanzbehörde fortsetzen. 2. Hat die Finanzbehörde nach Einspruchseinlegung und Antragstellung in einem Zeitraum von fast einem Jahr nicht über den AdV-Antrag entschieden und ist sie auch nicht auf andere Weise tätig geworden, ist ein AdV-Antrag beim Finanzgericht auch ohne vorangegangene Ablehnung durch die Finanzbehörde zulässig. 3. Die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG setzt bei einem noch zu eröffnenden Leasingunternehmen die verbindliche Bestellung der Leasinggüter, die als Anlagevermögen anzusehen sind, voraus. 4. Typische Anlaufverluste in der Existenzgründungsphase führen nicht zur Erzielung steuerlicher Vorteile i.S.v. § 15b Abs. 2 EStG.

Normenkette:

AO § 361 Abs. 2 Satz 1; AO § 367 Abs. 1 Satz 2; FGO § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1; EStG a.F. § 7g Abs. 1, Abs. 3; EStG § 15b Abs. 2; AO § 26 Satz 2;

Tatbestand:

I.