FG München - Beschluss vom 05.08.2014
10 K 1785/14
Normen:
FGO § 142; FGO § 44 Abs. 1; FGO § 46 Abs. 1; FGO § 63 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 114; ZPO § 118 Abs. 1;

Passivlegitimation bei Untätigkeitsklage

FG München, Beschluss vom 05.08.2014 - Aktenzeichen 10 K 1785/14

DRsp Nr. 2014/13762

Passivlegitimation bei Untätigkeitsklage

1. Passiv legitimiert für eine Untätigkeitsklage ist die Behörde, die im Zeitpunkt der Klageerhebung für den Steuerfall örtlich zuständig ist. 2. Ist die Sachurteilsvoraussetzung des richtigen Beklagten nicht erfüllt, ist die fehlgerichtete Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

FGO § 142; FGO § 44 Abs. 1; FGO § 46 Abs. 1; FGO § 63 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 114; ZPO § 118 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller (ASt) ist der Vater von [… J und S]. Der ASt besitzt die Staatsangehörigkeit von [… XXX] und verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis. Bis einschließlich August 2013 bezog die Mutter der Kinder […] das Kindergeld für die beiden Kinder; seit April 2013 leben die Kindeseltern getrennt und J und S beim ASt.