Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Untätigkeitsklage wegen Einkommensteuer 1999.
Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1999 vom 24. April 2001 setzte der Beklagte - das Finanzamt D. - die Einkommensteuer auf DM 13.091,- fest. Er erkannte dabei geltend gemachte Werbungskosten nicht an. Hiergegen legte der Kläger am 15. Mai 2001 Einspruch ein. Über den Einspruch ist noch nicht entschieden. Am 18. Januar 2002 teilte der Kläger mit, dass er zwischenzeitlich nach M.erzogen sei.
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