BFH - Beschluss vom 27.08.2007
IV B 98/06
Normen:
BGB § 133; FGO § 63, § 65, § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2322
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 304/03

Passivlegitimation; unzulässige Klage

BFH, Beschluss vom 27.08.2007 - Aktenzeichen IV B 98/06

DRsp Nr. 2007/19426

Passivlegitimation; unzulässige Klage

1. Wird über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden, beinhaltet das einen Verfahrensmangel. In einem solchen Fall wird zugleich der Anspruch des Kl. auf rechtliches Gehör verletzt. 2. Die Klage muss gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO u. a. den Beklagte bezeichnen. Die Prozessführungsbefugnis auf Seiten des Beklagten ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage. 3. Grundsätzlich ist auch eine Klageschrift als prozessuale Willenserklärung analog § 133 BGB auszulegen. Indes kommt bei einer Klageschrift, in der ein Beklagter ausdrücklich und unmissverständlich benannt worden ist, eine berichtigende Auslegung nicht in Betracht.

Normenkette:

BGB § 133; FGO § 63, § 65, § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.