I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Inhaber eines Einzelunternehmens. Ab 1976 übernahm eine neu gegründete GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war und an der er (neben seinen Kindern) zu 52 % beteiligt war, die Produktion mit unverändertem Unternehmensziel. Sie mietete die dem Kläger gehörenden, auf ihre Betriebszwecke zugeschnittenen Büro- und Fertigungsgebäude des bisherigen Einzelunternehmens an. Insoweit gehen die Beteiligten unstreitig vom Bestehen einer Betriebsaufspaltung aus.
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