BFH - Beschluß vom 24.01.2001
I R 81/99
Normen:
EStG § 49 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 ; 1. ZPEMRK § 1 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2001, 1132
BB 2001, 822
BFH/NV 2001, 868
BFHE 195, 119
BStBl II 2001, 290
DB 2001, 1016
DStR 2001, 616
NJW 2001, 2199
NZG 2001, 507
ZIP 2001, 699
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Pauschalbesteuerung nach § 49 Abs. 3 EStG

BFH, Beschluß vom 24.01.2001 - Aktenzeichen I R 81/99

DRsp Nr. 2001/4743

Pauschalbesteuerung nach § 49 Abs. 3 EStG

»Ausländischen juristischen Personen stehen die den natürlichen Personen eingeräumten Grundrechte nicht zu.«

Normenkette:

EStG § 49 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 ; 1. ZPEMRK § 1 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Hongkong, die ein Schifffahrtsunternehmen betreibt. Eine deutsche Betriebsstätte unterhält sie nicht. Im Streitjahr erzielte sie mit ihrer zwischen europäischen und ostasiatischen Häfen betriebenen Containerlinie Frachterlöse in Höhe von 415 566 056 US$, denen Aufwendungen in Höhe von 426 881 852 US$ gegenüberstanden. Unter Berücksichtigung weiterer sonstiger Erträge und Aufwendungen erwirtschaftete sie im Streitjahr einen Verlust von 34 437 370 US$. Die von deutschen Häfen aus erzielten Frachterlöse betrugen 14 600 000 US$, die entsprechenden Aufwendungen gibt die Klägerin mit 14 998 000 US$ an. Mit ihren Einkünften aus Beförderungen von Deutschland aus wurde sie der beschränkten Steuerpflicht unterworfen, wobei die Einkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) mit 5 v.H. der für die Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte (in Höhe von 1 217 706 DM) angesetzt wurden.