BFH - Urteil vom 22.04.1998
I R 54/96
Normen:
EStG § 49 Abs. 3 ; DBA-Philippinen Art. 7 Abs. 2, Abs. 3, Art. 8 Abs. 2 Buchst. a, Art. 25 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 1998, 1574
BFH/NV 1998, 1290
BFHE 186, 89
DB 1998, 2000
Vorinstanzen:
Hessisches FG (EFG 1996, 1108),

Pauschalbesteuerung von Schiff- und Luftfahrtunternehmen

BFH, Urteil vom 22.04.1998 - Aktenzeichen I R 54/96

DRsp Nr. 1998/18568

Pauschalbesteuerung von Schiff- und Luftfahrtunternehmen

»1. Durch Art. 8 Abs. 2 Buchst. a DBA-Philippinen wird die Besteuerung der Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erzielt und die im anderen Vertragsstaat besteuert werden, der Höhe nach begrenzt. 2. Die pauschale Ermittlung des Gewinns von Seeschiffahrts- und Luftfahrtunternehmen gemäß § 49 Abs. 3 EStG ist jedenfalls in Verlustfällen nicht mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 25 Abs. 2 DBA-Philippinen vereinbar.«

Normenkette:

EStG § 49 Abs. 3 ; DBA-Philippinen Art. 7 Abs. 2, Abs. 3, Art. 8 Abs. 2 Buchst. a, Art. 25 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine philippinische Gesellschaft, die in den Streitjahren 1985 bis 1989 eine Niederlassung (Betriebsstätte) in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) unterhielt. In dieser Betriebsstätte erzielte sie Einkünfte i.S. des § 49 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus Frachtbeförderung u.ä. Die von ihr ermittelten und erklärten inländischen Betriebsstättenergebnisse waren negativ.