Weder in den Richtlinien noch in den Erlassen oder sonstigen publizierten Verwaltungsanweisungen ist die Gewährung einer "Arbeitsmittelpauschale" geregelt. Die Handhabung beruht(e) daher auf einer innerdienstlichen Anweisung einzelner Finanzämter oder der vorgesetzten Dienstbehörde. Auf die Einhaltung sog. Nichtbeanstandungsgrenzen, die darauf abzielen, den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, besteht allerdings kein Rechtsanspruch. Sie befreien den Steuerpflichtigen auch nicht von der Belegsammlung und Aufbewahrungsverpflichtung.
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