FG Brandenburg vom 25.09.1999
5 K 631/98 E

Pauschale Anerkennung von Aufwendungen für Arbeitsmittel

FG Brandenburg, vom 25.09.1999 - Aktenzeichen 5 K 631/98 E

DRsp Nr. 2001/2709

Pauschale Anerkennung von Aufwendungen für Arbeitsmittel

Aus der Anerkennung von Aufwendungen für Arbeitsmittel bis DM 200 ohne Einzelnachweis in den vorangegangenen Jahren ergibt sich kein Vertrauensschutz für den Steuerpflichtigen für die Folgejahre.

Für die Praxis:

Weder in den Richtlinien noch in den Erlassen oder sonstigen publizierten Verwaltungsanweisungen ist die Gewährung einer "Arbeitsmittelpauschale" geregelt. Die Handhabung beruht(e) daher auf einer innerdienstlichen Anweisung einzelner Finanzämter oder der vorgesetzten Dienstbehörde. Auf die Einhaltung sog. Nichtbeanstandungsgrenzen, die darauf abzielen, den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, besteht allerdings kein Rechtsanspruch. Sie befreien den Steuerpflichtigen auch nicht von der Belegsammlung und Aufbewahrungsverpflichtung.