FG Niedersachsen - Urteil vom 09.03.2005
3 K 10761/00
Normen:
EStG § 3 Nr. 12, Nr. 13 ;

Pauschale; Fahrtkostenerstattung; Abgeordnete; Kreistag; Reisekostenvergütung; Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit - Steuerpflicht für pauschale Fahrtkostenerstattungen von Kreistagsmitgliedern

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.03.2005 - Aktenzeichen 3 K 10761/00

DRsp Nr. 2006/29712

Pauschale; Fahrtkostenerstattung; Abgeordnete; Kreistag; Reisekostenvergütung; Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit - Steuerpflicht für pauschale Fahrtkostenerstattungen von Kreistagsmitgliedern

1. Die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen sind steuerfrei. Die Steuerfreiheit erstreckt sich aber nur auf solche Reisekostenvergütungen, die im konkreten Einzelfall nach den Reisekostengesetzen gezahlt worden sind, die also für tatsächlich gefahrene Kilometer abgerechnet worden sind. 2. Erhalten Kreistagsmitglieder zusätzlich zu ihrer Aufwandsentschädigung pauschal gewährte Fahrtkostenerstattungen, sind diese steuerpflichtig.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 12, Nr. 13 ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Behandlung einer Pauschale für Reisekostenvergütung i.H.v. 350,00 DM pro Monat.

Der Kläger ist Mitglied im Kreistag des Landkreises...Er ist dort Kreistagsabgeordneter und Fraktionsvorsitzender. Im Streitjahr erhielt er für diese Tätigkeiten insgesamt Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und Reisekostenerstattung in Höhe von 16.880,00 DM.