Pauschale Hinzurechnungsbesteuerung nach § 38 Abs. 5 KStG bei gemeinnütziger GmbH mit Anteilseignern, die als gemeinnützige Körperschaften und als Körperschaften des öffentlichen Rechts teilweise nicht der Körperschaftsteuer unterliegen keine anteilige Anwendung der Kürzung nach § 38 Abs. 3 KStG bei Berechnung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags nach § 38 Abs. 5 S. 1 KStG für Begrenzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags nach § 38 Abs. 5 S. 2 KStG ist von der Fiktion einer Vollausschüttung auszugehen, auch wenn die GmbH nach ihrer Satzung keine Gewinnausschüttungen vornehmen darf
FG München, Urteil vom 05.05.2014 - Aktenzeichen 7 K 2/12
DRsp Nr. 2014/11172
Pauschale Hinzurechnungsbesteuerung nach § 38 Abs. 5KStG bei gemeinnütziger GmbH mit Anteilseignern, die als gemeinnützige Körperschaften und als Körperschaften des öffentlichen Rechts teilweise nicht der Körperschaftsteuer unterliegen keine anteilige Anwendung der Kürzung nach § 38 Abs. 3KStG bei Berechnung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags nach § 38 Abs. 5 S. 1 KStG für Begrenzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags nach § 38 Abs. 5 S. 2 KStG ist von der Fiktion einer Vollausschüttung auszugehen, auch wenn die GmbH nach ihrer Satzung keine Gewinnausschüttungen vornehmen darf
1. Für die Berechnung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrages nach § 38 Abs. 5 S. 1 KStG ist allein auf den zum 31.12.2006 festgestellten EK 02-Bestand abzustellen.
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