FG München - Urteil vom 05.05.2014
7 K 2/12
Normen:
KStG § 38 Abs. 4; KStG § 38 Abs. 3; KStG § 38 Abs. 5 S. 1; KStG § 38 Abs. 5 S. 2; KStG § 34 Abs. 16; GmbHG § 29 Abs. 3 S. 1; GmbHG § 29 Abs. 3 S. 2;

Pauschale Hinzurechnungsbesteuerung nach § 38 Abs. 5 KStG bei gemeinnütziger GmbH mit Anteilseignern, die als gemeinnützige Körperschaften und als Körperschaften des öffentlichen Rechts teilweise nicht der Körperschaftsteuer unterliegen keine anteilige Anwendung der Kürzung nach § 38 Abs. 3 KStG bei Berechnung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags nach § 38 Abs. 5 S. 1 KStG für Begrenzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags nach § 38 Abs. 5 S. 2 KStG ist von der Fiktion einer Vollausschüttung auszugehen, auch wenn die GmbH nach ihrer Satzung keine Gewinnausschüttungen vornehmen darf

FG München, Urteil vom 05.05.2014 - Aktenzeichen 7 K 2/12

DRsp Nr. 2014/11172

Pauschale Hinzurechnungsbesteuerung nach § 38 Abs. 5 KStG bei gemeinnütziger GmbH mit Anteilseignern, die als gemeinnützige Körperschaften und als Körperschaften des öffentlichen Rechts teilweise nicht der Körperschaftsteuer unterliegen keine anteilige Anwendung der Kürzung nach § 38 Abs. 3 KStG bei Berechnung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags nach § 38 Abs. 5 S. 1 KStG für Begrenzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags nach § 38 Abs. 5 S. 2 KStG ist von der Fiktion einer Vollausschüttung auszugehen, auch wenn die GmbH nach ihrer Satzung keine Gewinnausschüttungen vornehmen darf

1. Für die Berechnung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrages nach § 38 Abs. 5 S. 1 KStG ist allein auf den zum 31.12.2006 festgestellten EK 02-Bestand abzustellen.