FG Münster - Urteil vom 13.07.2010
8 K 2986/07 E
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; SGB XI § 36 Abs. 3; SGB XI § 82 Abs. 2 Nr. 1; PfG NRW §§ 8, 9, 10; AmbPFFV §§ 1, 3, 4; EStG § 4 Abs. 1;

Pauschale Investitionskostenzuschüsse im Bereich der sozialen Pflegeversicherung, Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

FG Münster, Urteil vom 13.07.2010 - Aktenzeichen 8 K 2986/07 E

DRsp Nr. 2010/22970

Pauschale Investitionskostenzuschüsse im Bereich der sozialen Pflegeversicherung, Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

1. Pauschale Investitionskostenzuschüsse im Bereich der sozialen Pflegeversicherung i.S.v. § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI i.V.m. §§ 8 ff. PfG NRW und §§ 11 ff. AmbPFFV sind im Zuflussjahr in voller Höhe als Betriebseinnahme zu erfassen und zu versteuern. 2. Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist unzulässig, wenn dem Finanzamt aufgrund der eingereichten Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen die fehlerhafte Behandlung steuerrelevanter Umstände durch den Steuerpflichtigen bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; SGB XI § 36 Abs. 3; SGB XI § 82 Abs. 2 Nr. 1; PfG NRW §§ 8, 9, 10; AmbPFFV §§ 1, 3, 4; EStG § 4 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob eine Investitionskostenpauschale auf mehrere Jahre zu verteilen oder im Jahr des Zuflusses als Betriebseinnahme zu erfassen ist.

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute, die gemeinsam zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt werden. Der Kl. betreibt einen ambulanten Pflegedienst. Die Betriebsräume befinden sich im Erdgeschoss des 2002 und 2003 errichteten Gebäudes A in P, das Eigentum des Klägers ist. Der Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt.