FG Nürnberg - Urteil vom 31.05.2006
III 251/04
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 137

Pauschale Nutzungswertbesteuerung

FG Nürnberg, Urteil vom 31.05.2006 - Aktenzeichen III 251/04

DRsp Nr. 2006/23084

Pauschale Nutzungswertbesteuerung

Bei der Frage, ob bei der pauschalen Nutzungswertbesteuerung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (sog. 1%-Regelung) eine Kostendeckelung nach Tz. 14 Anhang 16 EStH 2005 vorzunehmen ist, ist auf die für das Fahrzeug angefallenen Gesamtkosten abzustellen. Kostenerstattungen von dritter Seite sind mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht zu saldieren.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Rahmen der pauschalen Nutzungswertbesteuerung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ("1%-Methode") bei Anwendung der sog. Kostendeckelungsregelung der Verwaltung, Kostenerstattungen von dritter Seite mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen eines Fahrzeugs zu saldieren sind.

Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren 2000 und 2001 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger ist vereidigter Buchprüfer und Steuerberater, die Klägerin Steuerbevollmächtigte. Sie erzielten in den Streitjahren im wesentlichen Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit. Der Kläger ist als Inhaber einer Einzelpraxis selbständig tätig. Daneben ist er als Geschäftsführer der A GmbH Steuerberatungsgesellschaft (GmbH; in den Streitjahren: A Revisions- und Beratungs- GmbH, Steuerberatungsgesellschaft) nichtselbständig tätig. Er ist alleiniger Inhaber der GmbH.