FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.10.2010
10 K 1768/10
Normen:
EStG § 39a Abs. 1 Nr. 1; EStG § 39a Abs. 4 S. 1; EStG § 9a S. 1 Nr. 1a; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 3 Nr. 13; EStG § 3 Nr. 16; GG Art. 3 Abs. 1; LRKG-BW § 6; LRKG-RP § 6; LVO § 6 Abs. 1;

Pauschaler Werbungskostenabzug für Fahrtkosten; keine Anwendung des für öffentlich Bedienstete gewährten pauschalen Kilometersatzes von 0,35 EUR auf private Arbeitnehmer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2010 - Aktenzeichen 10 K 1768/10

DRsp Nr. 2010/23116

Pauschaler Werbungskostenabzug für Fahrtkosten; keine Anwendung des für öffentlich Bedienstete gewährten pauschalen Kilometersatzes von 0,35 EUR auf private Arbeitnehmer

1. Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 13 EStG für aus öffentlichen Kassen gezahlte Reisekostenvergütungen führt - auch in Anbetracht der unterschiedlichen Pauschbeträge für den Fahrtkostenersatz je Kilometer - zu keiner Ungleichbehandlung gegenüber der nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfreien Fahrtkostenerstattung für Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes, da beide Vorschriften nur die steuerfreie Erstattung von Werbungskosten erlauben, die bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage ohnehin abgezogen werden könnten. 2. Es besteht hinsichlich der Berücksichtigung von pauschalen Fahrtkosten keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Bediensteten öffentlicher Arbeitgeber (pauschaler Kilometerersatz von 0,35 EUR) gegenüber Arbeitnehmern der Privatwirtschaft (pauschaler Kilometersatz von 0,30 EUR).