BFH - Urteil vom 14.09.2005
VI R 89/98
Normen:
EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4 § 15 Abs. 3 Nr. 1 § 40 Abs. 3 § 40a Abs. 2, 3, 5 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2453
BFH/NV 2005, 2299
BFHE 210, 439
BStBl II 2006, 92
DB 2005, 2386
DStRE 2006, 14
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 13.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1274/96

Pauschalierung der Lohnsteuer für Aushilfskräfte in Betrieben der Landwirtschaft und Forstwirtschaft zulässig, wenn der Betrieb einer Personengesellschaft nur wegen § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG Abfärbetheorie als Gewerbebetrieb gilt

BFH, Urteil vom 14.09.2005 - Aktenzeichen VI R 89/98

DRsp Nr. 2005/18279

Pauschalierung der Lohnsteuer für Aushilfskräfte in Betrieben der Landwirtschaft und Forstwirtschaft zulässig, wenn der Betrieb einer Personengesellschaft nur wegen § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG Abfärbetheorie als Gewerbebetrieb gilt

»Die Pauschalierung der Lohnsteuer für Aushilfskräfte in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft nach § 40a Abs. 3 EStG ist auch dann zulässig, wenn der Betrieb einer Personengesellschaft, die Land- und Forstwirtschaft i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG betreibt, nur wegen § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (Abfärbetheorie) als Gewerbebetrieb gilt.«

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4 § 15 Abs. 3 Nr. 1 § 40 Abs. 3 § 40a Abs. 2, 3, 5 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieben als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Produktion und den Verkauf von eigenen Weinen. Daneben erzielte die GbR Einkünfte gewerblicher Art aus dem Verkauf von Handelswaren und zugekauften Weinen, aus der Lagerung, dem Ausbau und der Kultivierung von Weinen für die Sektherstellung, aus der Verwaltung von zwei nahe stehenden Unternehmen (Konzernumlagen) und aus der Durchführung von Veranstaltungen. Gemessen am Gesamtumsatz der GbR beliefen sich die gewerblichen Umsätze auf weniger als 10 v.H. Die GbR beschäftigte eine Vielzahl von Aushilfskräften, deren Lohn sie gemäß § 40a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit 3 v.H. pauschal versteuerte.