BFH - Urteil vom 16.10.2013
VI R 52/11
Normen:
EStG § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 20.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 41/11

Pauschalierung der Lohnsteuer für Sachzuwendungen und Geschenke an Nichtarbeitnehmer

BFH, Urteil vom 16.10.2013 - Aktenzeichen VI R 52/11

DRsp Nr. 2014/647

Pauschalierung der Lohnsteuer für Sachzuwendungen und Geschenke an Nichtarbeitnehmer

1. § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst die Einkommensteuer, die durch Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entsteht, wenn und soweit der Empfänger dieser Geschenke dadurch Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 13 bis 24 EStG erzielt.2. § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezieht sich auf alle Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG unabhängig davon, ob ihr Wert 35 € überschreitet.

Normenkette:

EStG § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7;

Gründe

I. Streitig ist, ob § 37b des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch auf Sachzuwendungen und Geschenke an Nichtarbeitnehmer im Wert zwischen 10 € und 35 € Anwendung findet.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Kapitalgesellschaft, hatte in den Jahren 2007 bis 2009 nach den Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung ihren Kunden und Geschäftsfreunden Geschenke zukommen lassen, nämlich Zuwendungen im Wert von 1.741 € (2007), 6.396 € (2008) und 1.192 € (2009). Nachdem die Klägerin für diese Sachzuwendungen ihre Option gemäß § 37b EStG ausgeübt hatte, erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) einen Nachforderungsbescheid über pauschale Lohnsteuer über 522,30 € (2007), 1.918,80 € (2008) sowie 357,60 € (2009) nebst Annexsteuern.