BFH - Urteil vom 16.10.2013
VI R 78/12
Normen:
EStG § 37b Abs. 2; EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12013/11

Pauschalierung der Lohnsteuer für Zuwendungen an im Inland nicht steuerpflichtige Arbeitnehmer

BFH, Urteil vom 16.10.2013 - Aktenzeichen VI R 78/12

DRsp Nr. 2014/649

Pauschalierung der Lohnsteuer für Zuwendungen an im Inland nicht steuerpflichtige Arbeitnehmer

1. § 37b Abs. 2 EStG erfasst die betrieblich veranlassten, nicht in Geld bestehenden Zuwendungen an Arbeitnehmer, soweit die Zuwendungen grundsätzlich einkommensteuerbar und einkommensteuerpflichtig sind und zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.2. § 37b Abs. 1 i.V.m. § 37b Abs. 2 EStG erweitert nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.3. Betreut ein Außendienstmitarbeiter auf Geheiß seines Arbeitgebers Kunden im Rahmen einer Kundenveranstaltung, kann dies im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und daher die Zuwendung eines lohnsteuerrechtlichen Vorteils ausschließen.

Normenkette:

EStG § 37b Abs. 2; EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I. Streitig ist, ob lohnsteuerrechtlich erhebliche Vorteile anzusetzen und gegebenenfalls der pauschalen Lohnsteuer nach § 37b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu unterwerfen sind.