FG Köln - Urteil vom 29.05.2002
14 K 1483/96
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 861

Pauschalrückstellung

FG Köln, Urteil vom 29.05.2002 - Aktenzeichen 14 K 1483/96

DRsp Nr. 2005/8376

Pauschalrückstellung

1. Für die Bildung einer Rückstellung muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der bilanzierende Steuerpflichtige wegen eines im wesentlichen vor dem Bilanzstichtag verwirklichten Tatbestandes in Anspruch genommen wird. 2. Der Grundsatz der Bilanzwahrheit erfordert, dass die Rückstellung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Höhe des Aufwands geben muss, der abzusetzen sein wird. Dabei wird auf die Erfahrung, die der Steuerpflichtige in der Vergangenheit in seinem eigenen Betrieb gemacht hat, entscheidendes Gewicht gelegt.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Höhe einer Pauschalrückstellung für Gewährleistungsverpflichtungen in den Streitjahren 1991 bis 1993.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die ein Bauunternehmen für den Hoch- und Tiefbau betreibt. An ihr sind als Komplimentärin die Fa. ... GmbH und als Kommanditisten ... und ... beteiligt. Neben Bauleistungen erbringt die Klägerin auch Containerdienstleistungen.