OLG Hamm - Beschluss vom 15.10.2019
25 W 242/19
Normen:
RVG § 5; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 01.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 263/17

Pauschalvergütung eines TerminvertretersKeine Erstattungsfähigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2019 - Aktenzeichen 25 W 242/19

DRsp Nr. 2020/3678

Pauschalvergütung eines Terminvertreters Keine Erstattungsfähigkeit

Die Erstattung der Vergütung eines vom Anwalt beauftragten Terminsvertreters kann vom Prozessgegner nicht verlangt werden.

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 15.08.2019 gegen den Beschluss des Rechtspflegers der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 01.08.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG § 5; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit der Pauschalvergütung des Terminvertreters.

Gegenstand des Rechtsstreits war ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus einem gekündigten Verbraucherdarlehen. Die Klägerin, deren deutsche Niederlassung in O ansässig ist, beauftragte nach vorangegangenem Mahnverfahren mit der Durchführung des streitigen Verfahrens die Rechtsanwälte T mit Büros in I und M. Zu dem am 06.03.2018 vor dem Landgericht Münster anberaumten Verhandlungstermin erschien für die Klägerin Rechtsanwalt N in Untervollmacht. Im Termin vor dem Oberlandesgericht wurde die Klägerin am 01.04.2019 durch Rechtsanwalt T aus dem Büro M vertreten. Zweitinstanzlich wurde der Klage überwiegend stattgegeben, und dem Beklagten wurden die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen auferlegt.