Streitig ist, ob die Kläger den Pauschbetrag für Körperbehinderte nach § 33 b EStG beanspruchen können.
Die Kläger sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger ist Postbeamter im Ruhestand. Die Deutsche Bundespost hat ihn wegen Dienstunfähigkeit zum 30. September 1994 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Der Kläger war seinerzeit 59 Jahre alt. Das Versorgungsamt Hannover hat dem Kläger einen Behindertenausweis ausgestellt, der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %, jedoch keine äußerlich erkennbare dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit bzw. typische Berufskrankheit ausweist.
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