Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielte in den Streitjahren durch Vermietung von Wohnräumen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In ihrer Einkommensteuererklärung erfasste sie ausschließlich die Kaltmieten als Einnahmen. Die zusätzlich vereinnahmten Nebenkosten verrechnete sie mit den von ihr für die Mietobjekte gezahlten Betriebskosten und erfasste die Differenz als "negative Einnahmen". Zudem setzte sie den Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an.
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