Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 264,00 € eine Pauschgebühr in Höhe von 1.000,00 € (in Worten: eintausend Euro) bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
I.
Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Rechtsbeistand im vorliegenden Verfahren gemäß § 51 RVG eine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Pauschgebühr in Höhe von 6.000,00 €.
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