OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.03.2021
3 AR 90/20
Normen:
RVG § 51 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 4100;

Pauschgebühr für eine Tätigkeit als Nebenklägerbeiständin im sogenannten Loveparade-VerfahrenPauschgebühr bei fast ausschließlicher Inanspruchnahme durch eine Hauptverhandlung erst bei Prozesswochen mit drei ganztägigen Verhandlungen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2021 - Aktenzeichen 3 AR 90/20

DRsp Nr. 2021/18912

Pauschgebühr für eine Tätigkeit als Nebenklägerbeiständin im sogenannten Loveparade-Verfahren Pauschgebühr bei fast ausschließlicher Inanspruchnahme durch eine Hauptverhandlung erst bei Prozesswochen mit drei ganztägigen Verhandlungen

Tenor

Der Nebenklägerbeiständin wird anstelle der gesetzlichen Gebühr nach Nr. 4100 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Pauschgebühr in Höhe von 40.000 Euro bewilligt.

Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Gebühren.

Für den vorgenannten Gebührentatbestand bereits angewiesene gesetzliche Gebühren sind anzurechnen.

Vorschüsse und Zahlungen, die die Rechtsanwältin für diesen Verfahrensabschnitt erhalten hat, sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.

Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleiben unberührt.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 4100;

Gründe

I.