KG - Beschluss vom 04.11.2021
1 ARs 35/20
Normen:
RVG § 51;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 234 Js 154/17

Pauschgebühr nach § 51 RVG bei PflichtverteidigungBesondere Schwierigkeit bei PflichtverteidigungPauschgebühr bei Unzumutbarkeit von Pflichtverteidigergebühren

KG, Beschluss vom 04.11.2021 - Aktenzeichen 1 ARs 35/20

DRsp Nr. 2022/5435

Pauschgebühr nach § 51 RVG bei Pflichtverteidigung Besondere Schwierigkeit bei Pflichtverteidigung Pauschgebühr bei Unzumutbarkeit von Pflichtverteidigergebühren

1. Besonders umfangreich im Sinne des § 51 RVG ist ein Verfahren dann, wenn es das übliche zeitliche Maß übersteigt, das in vergleichbaren Fällen erforderlich wäre. Maßstab ist hier das Schwurgerichtsverfahren beim Landgericht. 2. Der besondere Umfang der Tätigkeit bemisst sich nach den rechtlichen und tatsächlichen Inhalten. 3. Die Pflichtverteidigergebühren sind unzumutbar, wenn die Angelegenheit besonders umfangreich oder schwierig ist. Dann kann eine Pauschgebühr für jede Phase des Verfahrens gewährt werden.

Dem Nebenklagevertreter, Rechtsanwalt XXX, wird auf seinen Antrag vom 14. Juli 2020 gemäß § 51 RVG eine Pauschgebühr in Höhe von insgesamt 18.552,00 Euro bewilligt. Im Übrigen wird sein Antrag zurückgewiesen.

Die Umsatzsteuer wird von dem Urkundsbeamten gesondert festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 51;

Gründe:

Der Antragsteller hat im Verfahren gegen den wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung Verurteilten XXX, den Bruder der Getöteten als Nebenkläger vertreten.