OLG Hamm - Beschluss vom 20.05.2019
5 RVGs 8/19
Normen:
RVG § 51; VV RVG Verfahrensgebühr Nr. 4143;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ks 68/14

Pauschgebühr; Verfahrensgebühr; Adhäsionsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 20.05.2019 - Aktenzeichen 5 RVGs 8/19

DRsp Nr. 2019/10851

Pauschgebühr; Verfahrensgebühr; Adhäsionsverfahren

Die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Pflichtverteidiger umfasst nicht das Tätigwerden zur Abwehr gegen den Angeklagten gerichteter Adhäsionsanträge. Ein Pflichtverteidiger hat dementsprechend keinen Anspruch auf Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG gegen die Staatskasse. Auch bei der Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschgebühr sind die Tätigkeiten des Pflichtverteidigers im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

RVG § 51; VV RVG Verfahrensgebühr Nr. 4143;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, für seine gesamten Tätigkeiten im vorliegenden Verfahren die Bewilligung einer Pauschgebühr, die er mit der dreifachen Summe der sich ergebenden Wahlanwaltshöchstgebühren für angemessen erachtet. Insoweit errechnet er einen Betrag in Höhe von 35.790,50 Euro netto.