BFH - Beschluss vom 10.01.2008
VI R 27/07
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 S. 1; BVerfGG § 80; EStG § 9 Abs. 2 S. 1, § 39a Abs. 1 Nr. 1; FGO § 122 Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2008, 124
BFH/NV 2008, 377
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 497/06

Pendlerpauschale

BFH, Beschluss vom 10.01.2008 - Aktenzeichen VI R 27/07

DRsp Nr. 2008/1658

Pendlerpauschale

Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des StÄndG 2007 insoweit mit dem GG vereinbar ist, als danach Aufwendungen des ArbN für seine Wege zwischen Wohnung und regelmäßige Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind und keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen ansonsten die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 S. 1; BVerfGG § 80; EStG § 9 Abs. 2 S. 1, § 39a Abs. 1 Nr. 1; FGO § 122 Abs. 2;

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe des in die Lohnsteuerkarte 2007 einzutragenden Werbungskostenfreibetrags anlässlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

1. Der ledige Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist in A wohnhaft und arbeitet im etwa 75 km entfernten B. Aus dem Beschäftigungsverhältnis bezog der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit vereinfachtem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung vom 7. November 2006 begehrte der Kläger für das Jahr 2007 die Eintragung eines steuerfreien Jahresbetrages in Höhe von 4 255 EUR. Diesen Betrag ermittelte der Kläger wie folgt:

230 Fahrten x 75 km x 0,30 EUR: 5 175 EUR

abzüglich Werbungskostenpauschbetrag 920 EUR

Unterschiedsbetrag 4 255 EUR