FG Niedersachsen - Beschluss vom 27.02.2007
8 K 549/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2007, 864

Pendlerpauschale; Entfernungspauschale; Wegekosten; Fahrtkosten; Verfassungswidrigkeit; Gleichheitsgrundsatz; Subjektives Nettoprinzip; Objektives Nettoprinzip; Leistungsfähigkeitsprinzip; Ernstliche Zweifel; Werkstorprinzip; Werbungskosten - Verfassungswidrigkeit der gekürzten Pendlerpauschale und Vorlage

FG Niedersachsen, Beschluss vom 27.02.2007 - Aktenzeichen 8 K 549/06

DRsp Nr. 2007/7425

Pendlerpauschale; Entfernungspauschale; Wegekosten; Fahrtkosten; Verfassungswidrigkeit; Gleichheitsgrundsatz; Subjektives Nettoprinzip; Objektives Nettoprinzip; Leistungsfähigkeitsprinzip; Ernstliche Zweifel; Werkstorprinzip; Werbungskosten - Verfassungswidrigkeit der gekürzten Pendlerpauschale und Vorlage

1. Das FG hält die ab 1.1.2007 geltende Regelung in § 9 Abs. 2 EStG, nach der die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr als Werbungskosten qualifiziert werden, für verfassungswidrig. 2. Die Neuregelung in § 9 Abs. 2 EStG ab 1.1.2007 verstößt gegen das objektive wie gegen das subjektive Nettoprinzip sowie gegen das Gebot der Folgerichtigkeit. 3. Allein das Ziel der Haushaltskonsolidierung rechtfertigt die gesetzliche Neuregelung nicht. 4. Der Umstand, dass Aufwendungen für Fahrten ab dem 21 km weiterhin steuermindernd "wie Werbungskosten" abgezogen werden können, ändert nichts an der grundsätzlichen Verfassungswidrigkeit der Vorschrift. 5. Das FG holt nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i. V. mit § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlagefrage ein.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand: