Im Jahre 1974 wurde die Klägerin durch die Herren K., R. und P. gegründet.
Gegenstand des Unternehmens war und ist die Ausführung von Fenster-, Türen- und Fassadenverkleidungsmontagen für andere Unternehmen als Subunternehmer. In den Streitjahren war die Klägerin nur für einen Auftraggeber tätig.
Zum 01.06.1979 übertrugen die Herren P. und R. ihre Gesellschaftsanteile an der GbR unentgeltlich auf ihre Ehefrauen. Zeitgleich wurden sie von der GbR als Arbeitnehmer eingestellt. Zum 01.01.1981 übertrug auch Herr K. seinen Gesellschaftsanteil an der GbR auf seine Ehefrau. Herr K. wurde zum 01.01.1981 von der GbR als Arbeitnehmer eingestellt.
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