I. Streitig ist, ob Zahlungen einer Rundfunkanstalt an die Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten (Pensionskasse) Entgelt für die Tätigkeit eines Rundfunkermittlers darstellen.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist seit 1978 als Beauftragter des Norddeutschen Rundfunks (NDR) mit der Überwachung und der Einhaltung der gebührenrechtlichen Bestimmungen in einem festgelegten Gebiet betraut. Zu seinen Aufgaben gehört neben der Ermittlung nicht angemeldeter Rundfunkgeräte und deren Betreiber die Überprüfung von Gebührenbefreiungen und die Beratung der Rundfunkteilnehmer einschließlich der Entgegennahme von An- und Änderungsmeldungen.
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