FG Köln - Urteil vom 16.08.2000
11 K 4199/96
Normen:
EStG § 6a Abs. 3 ; EStG § 6a Abs. 3 S 1; EStG § 6a Abs. 3 S 2; EStG § 6a Abs. 3 S 2 Nr. 1 ; EStG § 6a Abs. 5 ; BGB § 613a;
Fundstellen:
EFG 2000, 1308
GmbHR 2000, 1209

Pensionsrückstellung - Dienstbeginn des GmbH-Geschäftsführers bei Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH u. Co KG

FG Köln, Urteil vom 16.08.2000 - Aktenzeichen 11 K 4199/96

DRsp Nr. 2001/1909

Pensionsrückstellung - Dienstbeginn des GmbH-Geschäftsführers bei Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH u. Co KG

1. Zu den Dienstverhältnissen im Sinne des § 6a Abs. 3 EStG gehören neben den Arbeitsverhältnissen (§ 622 BGB) auch die Rechtsverhältnisse, die zwischen einer GmbH und ihrem Geschäftsführer durch Anstellungsvertrag begründet werden. 2. Für ein "anderes Rechtsverhältnis" im Sinne des § 6a Abs. 5 EStG reicht es aus, dass bei einer GmbH u. Co KG der GmbH-Geschäftsführer aufgrund seiner Funktion unmittelbar auch die Geschäfte der KG leitet. Trägt die KG - im Ergebnis - die Pensionsaufwendungen, ist sie Pensionsverpflichtete im Sinne des § 6a Abs. 5 EStG. 3. Aufgrund der Regelung in § 613a BGB ist das vor und nach dem Wechsel des Betriebsinhabers bestehende Dienstverhältnis als ein einheitliches, nicht unterbrochenes Dienstverhältnis anzusehen, das nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch im Sinne des § 6a Abs. 3 Nr. 1 EStG bereits im Zeitpunkt des tatsächlichen Dienstantritts beim früheren Betriebsinhaber begonnen hat.