BFH - Urteil vom 21.08.2007
I R 24/07
Normen:
EStG § 6a;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2278
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 476/02

Pensionsrückstellung

BFH, Urteil vom 21.08.2007 - Aktenzeichen I R 24/07

DRsp Nr. 2007/19416

Pensionsrückstellung

Eine GmbH darf eine Pensionsrückstellung nur für Anwartschaften aus einer von ihr selbst erteilten Versorgungszusage bilden.

Normenkette:

EStG § 6a;

Gründe:

I. X war zunächst Mehrheits- und ab 1992 Alleingesellschafter der im Juni 1976 errichteten X-GmbH. Er war auch deren Geschäftsführer. X war zudem gemeinsam mit Y zu 50 v.H. an der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beteiligt, einer im Oktober 1993 gegründeten, ursprünglich unter "X...-technik" firmierenden GmbH. Deren Geschäftsführer war bis zum 30. April 1994 Y, danach X, der zuvor als Prokurist fungierte. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin sollte die Klägerin den bislang von der X-GmbH wahrgenommenen Unternehmensbereich ...-technik im Wesentlichen übernehmen. Mit notariellem "GmbH-Anteilskaufvertrag" vom 18. September 1997 trat X zum 1. Oktober 1997 seine Geschäftsanteile an der X-GmbH zu einem Kaufpreis von 60 000 DM an die Klägerin ab, die sie am 5. November 1998 weiterveräußerte.

Vor diesem Hintergrund streiten die Beteiligten über die steuerliche Anerkennung der Zuführungen zu einer Rückstellung für eine zugunsten von X zugesagte betriebliche Direktversorgung. Streitjahre sind 1998 und 1999.