I.
An der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --einer KG-- sind seit 1986 die S-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin sowie die W-GmbH & Co. KG (mit 96,97 v.H. des Festkapitals) und Frau M als Kommanditisten beteiligt. Einer der drei Geschäftsführer der S-GmbH ist Herr M (M), der Beigeladene zu 2. Gesellschafter der W-GmbH & Co. KG --der Beigeladenen zu 1-- sind die W-GmbH sowie M (mit 92 v.H. des Festkapitals) und Frau M als Kommanditisten.
M erhielt als Geschäftsführer der S-GmbH laufende Bezüge, die im Streitjahr 1992 insgesamt 87600 DM betrugen; außerdem waren ihm am 19. Dezember 1986 eine Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie eine Witwenrente zugesagt worden. Für die zu erwartenden Pensionsansprüche hatte die Klägerin in ihren Bilanzen für 1986 bis 1991 jeweils Rückstellungen gebildet; die Rückstellungen betrugen zum 31. Dezember 1991 insgesamt 234198 DM.
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