FG Hessen - Urteil vom 18.03.2004
4 K 3575/00
Normen:
EStG § 6a ; HLO § 46 Abs. 1 ;

Pensionsrückstellung; Betrieb gewerblicher Art; Eigenbetrieb; Beamter; Bilanzänderung; Beihilfeverpflichtung; Beamtenversorgungskasse - Bildung einer Rückstellung für Versorgungs- und Beihilfeverpflichtungen für Bedienstete

FG Hessen, Urteil vom 18.03.2004 - Aktenzeichen 4 K 3575/00

DRsp Nr. 2005/664

Pensionsrückstellung; Betrieb gewerblicher Art; Eigenbetrieb; Beamter; Bilanzänderung; Beihilfeverpflichtung; Beamtenversorgungskasse - Bildung einer Rückstellung für Versorgungs- und Beihilfeverpflichtungen für Bedienstete

1. Bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme zur Bildung einer Rückstellung sind wirtschaftlich noch nicht entstandene Rückgriffsansprüche gegen Dritte zur Kompensation einer ungewissen Verbindlichkeit heranzuziehen, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der drohenden Inanspruchnahme stehen, sie in rechtlich verbindlicher Weise der Entstehung oder Erfüllung der Verbindlichkeit zwangsläufig nachfolgen und sie vollwertig sind, d.h. vom Rückgriffsschuldner nicht bestritten werden. 2. Ist ein kommunaler Betrieb gewerblicher Art. (Eigenbetrieb) an eine Beamtenversorgungskasse angeschlossen, die die Pensionsverpflichtungen gegenüber den Beamten übernimmt, ist keine Rückstellung wegen künftiger Beamtenversorgungsverpflichtungen zu bilden. 3. Eine Rückstellung für mögliche Beihilfeverpflichtungen ist nicht zu bilden, wenn die Beamtenversorgungskasse künftige Beihilfeverpflichtungen übernimmt.

Normenkette:

EStG § 6a ; HLO § 46 Abs. 1 ;

Tatbestand: