Die Beteiligten streiten um die Höhe des Gewerbesteuermessbetrages aufgrund der durch die Außenprüfung geänderten Ergebnisse der Organgesellschaft GmbH.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die geschäftsführende Holdingfunktion innerhalb des T-Konzerns und damit die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie mittelbarer und unmittelbarer Beteiligungen.
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