FG Hessen - Urteil vom 01.11.2007
4 K 1556/07
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 ; GmbHG § 46 Nr. 5 ; GewStG § 7 ;

Pensionsrückstellung; Zivilrechtliche Wirksamkeit; Gesellschafterbeschluss - Zivilrechtliche Wirksamkeit einer Pensionszusage

FG Hessen, Urteil vom 01.11.2007 - Aktenzeichen 4 K 1556/07

DRsp Nr. 2008/23566

Pensionsrückstellung; Zivilrechtliche Wirksamkeit; Gesellschafterbeschluss - Zivilrechtliche Wirksamkeit einer Pensionszusage

1. Enthält ein Geschäftsführervertrag keine Aussage über die Erteilung einer Pensionszusage, stelle die Erteilung der Pensionszusage eine Änderung dieses Vertrages dar, die zu ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. 2. Der Abschluss eines Vergleiches über die Gewährung eines zivilrechtlicher (Ersatz-) Anspruchs aus einer Pensionszusage beinhaltet keinen Gesellschafterbeschluss zur Genehmigung der erteilten Pensionszusage. 3. Bei Fehlen eines wirksamen Gesellschafterbeschlusses, ist die erteilte Pensionszusage zivilrechtlich unwirksam und somit gewinnwirksam aufzulösen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 ; GmbHG § 46 Nr. 5 ; GewStG § 7 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Gewerbesteuermessbetrages aufgrund der durch die Außenprüfung geänderten Ergebnisse der Organgesellschaft GmbH.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die geschäftsführende Holdingfunktion innerhalb des T-Konzerns und damit die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie mittelbarer und unmittelbarer Beteiligungen.