BFH - Urteil vom 30.06.1999
II R 40/96
Normen:
BewG § 104 Abs. 1 ;

Pensionsverpflichtung; Anwartschaftsphase

BFH, Urteil vom 30.06.1999 - Aktenzeichen II R 40/96

DRsp Nr. 1999/8597

Pensionsverpflichtung; Anwartschaftsphase

1. Eine für die Ertragsteuern bereits getroffene Entscheidung über die Abziehbarkeit einer Pensionsverpflichtung kann ohne Weiteres für das Bewertungsrecht übernommen werden. 2. Das trifft nur unter der Voraussetzung zu, dass die für Ertragsteuerzwecke getroffene Entscheidung sachlich richtig ist. 3. Eine Pensionsverpflichtung kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen während der Anwartschaftsphase auch dann gem. § 104 Abs. 1 BewG abgezogen werden, wenn beabsichtigt ist, sie nach Eintritt des Versorgungsfalls auf eine Unterstützungskasse zu übertragen.

Normenkette:

BewG § 104 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine AG (B-AG), schloß im Dezember 1982 mit dem Gesamtbetriebsrat eine Vereinbarung zur Neuordnung der Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer, die u.a. folgende Regelungen enthielt:

"§ 1 Abs. 1 - Gewährt werden: Altersrenten, vorgezogene Altersrenten, Invalidenrenten, Witwenrenten, Witwerrenten, Waisenrenten und einmalige Unterstützungen in Notfällen.

§ 1 Abs. 2 - Die Versorgungsleistungen werden nach Maßgabe des § 15 von der Firma finanziert und vom Versorgungs-Unterstützungsverein der B-AG, e.V. (U-Verein) erbracht ...

§ 15 - Finanzierung

A Unmittelbare Pensionsverpflichtung der Firma:

1. Die Firma räumt auf folgende Rentenleistungen einen unmittelbaren Rechtsanspruch ein: