BFH - Urteil vom 24.01.2001
I R 14/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1147

Pensionsverpflichtung, Finanzierung

BFH, Urteil vom 24.01.2001 - Aktenzeichen I R 14/00

DRsp Nr. 2001/10032

Pensionsverpflichtung, Finanzierung

1. Die Zusage einer Alters-/Invaliditätsversorgung durch eine KapG an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer ist im Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Versorgungsverpflichtung im Zeitpunkt der Zusage für die Gesellschaft nicht finanzierbar ist. Die Zuführungen zu der zu bildenden Pensionsrückstellungen sind dann eine vGA. 2. Nicht finanzierbar ist eine Versorgungszusage, wenn die Passivierung des Barwerts der Pensionsverpflichtung zu einer Überschuldung der Gesellschaft führen würde. 3. Auch bei der Beurteilung der Finanzierbarkeit einer im Invaliditätsfall eintretenden Versorgungsverpflichtung ist auf den im Zusagezeitpunkt gegebenen versicherungsmathematischen Barwert (§ 6 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG) abzustellen (gegen Tz. 2.2 des BMF-Schr. v. 14.05.1999 IV C 6-S-2742-9/99, BStBl I 1999, 512). 4. Deckt eine Zusage sowohl eine Alterversorgung als auch vorzeitige Invalidität ab, ist die Finanzierbarkeit hinsichtlich der einzelnen Risiken gesondert zu prüfen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung deshalb als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA)anzusehen sind, weil der Eintritt des Versorgungsfalles unter bestimmten Umständen zur Überschuldung der pensionsverpflichteten Gesellschaft führen würde.