FG München - Urteil vom 26.07.2004
6 K 4180/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ;

Pensionszahlungen an einen früheren Geschäftsführer eine GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung

FG München, Urteil vom 26.07.2004 - Aktenzeichen 6 K 4180/02

DRsp Nr. 2004/17860

Pensionszahlungen an einen früheren Geschäftsführer eine GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung

Hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer bei Abschluss der Pensionsvereinbarung bereits das 60. Lebensjahr vollendet, kann im Allgemeinen nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesellschafter während der ihm voraussichtlich verbleibenden Dienstzeit den Versorgungsanspruch noch erdienen kann.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Pensionszahlungen an den früheren Geschäftsführer einer GmbH verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine 1984 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von Zimmereiarbeiten jeder Art. auf dem Hochbausektor. Das Stammkapital in Höhe von 50.000 DM wurde je zur Hälfte von den beiden Gesellschaftern, Herrn AB und Herrn CD, gehalten. Beide Gesellschafter wurden zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt.