BFH - Beschluss vom 21.07.2004
I B 186/03
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 40
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 02.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1263/01

Pensionszusage - Schriftform

BFH, Beschluss vom 21.07.2004 - Aktenzeichen I B 186/03

DRsp Nr. 2004/17186

Pensionszusage - Schriftform

Es ist eine Sache von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine Pensionszusage nur dann schriftlich i. S. des § 6 a Abs. 1 Nr. 3 EStG erteilt ist, wenn sie Gegenstand einer sowohl vom Pensionsverpflichteten als auch Pensionsberechtigten unterzeichneten schriftlichen Erklärung ist.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Pensionszusagen und anderen Vereinbarungen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine im Jahr 1991 gegründete Steuerberatungs-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer in den Streitjahren (1994 bis 1996) A war. Bei ihr waren seit 1992 außerdem B und dessen Ehefrau beschäftigt, Herr B als Geschäftsstellenleiter mit einem monatlichen Grundgehalt von 3 500 DM und Frau B als stellvertretende Geschäftsstellenleiterin mit einem Grundgehalt von 400 DM, jeweils zuzüglich Weihnachts- und Urlaubsgeld, Direktversicherung und Gewinntantieme.