I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennungsfähigkeit einer Pensionsrückstellung.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, an der ihr 1934 geborener Gesellschafter-Geschäftsführer X zu 76 v.H. beteiligt ist. Ihre übrigen Gesellschafter sind die Ehefrau und die Kinder des X. Die Klägerin hat im Jahr 1989 das bis dahin von X betriebene Einzelunternehmen angepachtet und ist seither Betriebsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Ihr Wirtschaftsjahr läuft jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni.
Der Anstellungsvertrag des X datiert vom 25. Juni 1989. In ihm heißt es u.a., dass der Vertrag "auf die Dauer von zwei Jahren unkündbar abgeschlossen" sei und sich jeweils um zwei weitere Jahre verlängere, wenn er nicht vorher gekündigt werde.
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