Pensionszusage an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer und Stuttgarter Verfahren
BFH, vom 05.05.1993 - Aktenzeichen II R 60/90
DRsp Nr. 1997/8774
Pensionszusage an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer und Stuttgarter Verfahren
Wird ertragsteuerlich eine Pensionszusage nicht anerkannt, weil der Pensionsberechtigte im Zeitpunkt der Zusage bereits 64 Jahre alt gewesen ist und schon mit 65 Jahren eine Altersrente hätte beanspruchen können, so ist die Pensionszusage auch bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der GmbH nicht vermögensmindernd zu berücksichtigen. Sie kann deshalb auch nicht bei der Ermittlung des Vermögenswerts im Rahmen der Anteilsbewertung nach dem sogenannten Stuttgarter Verfahren berücksichtigt werden.