I.
Die Klägerin ist eine 1976 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Unternehmensgegenstand ist die Erzeugung und der Erwerb von Bekleidungsartikeln jeder Art. nach Maß und Konfektion, von Wäsche, Web- und Wirkwaren, Pelzen und Schmuck und Lederwaren sowie verwandter Artikel und deren Vertrieb im Einzel- und Großhandel.
Alleiniger Gesellschafter wurde noch am Tag der Gründung der Klägerin A. 82 v.H. der Anteile hielt er als Treuhänder für die 1917 geborene B, die Mutter des Klägers.
Geschäftsführer war ebenfalls Herr A. Mit Nachtrag 8 vom 4. Januar 1989 zum Geschäftsführervertrag vom 20. November 1976 wurde zwischen der Klägerin und Herrn A. eine Pensionszusage vereinbart. Die Regelung sah im Einzelnen wie folgt aus:
"§ 11
Pensionszusage
1. Wird der Geschäftsführer
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