Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Die Rüge der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) erfordert nicht nur die Darlegung, daß das Finanzgericht (FG) seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt habe, der mit der näher zu bezeichnenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht übereinstimme. Vielmehr muß dem Vortrag des Beschwerdeführers auch die Abweichung im Hinblick auf eine bestimmte Rechtsfrage zu entnehmen sein (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 63, m.w.N.).
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